SEVILLA, 19. Mai. (EUROPA PRESS) –
Die Plenarsitzung des Verfassungsgerichts (TC) wird ab dem kommenden Dienstag, dem 21. Mai, eine neue Sitzung abhalten, auf deren Tagesordnung auch die Berufung steht, die der Regierungsrat der andalusischen Regierung beschlossen hat, gegen eine Reihe von Artikeln des Gesetzes 12/2023 einzureichen. vom 24. Mai für das Recht auf Wohnraum.
Die Verfassungswidrigkeitsbeschwerde, die der andalusische Regierungsrat im Juli letzten Jahres 2023 gegen das oben genannte staatliche Gesetz einreichen wollte, gehört zu den Angelegenheiten, die per Beschluss geklärt werden müssen und auf der Tagesordnung der genannten Sitzung des für nächste Woche einberufenen Plenums des TC stehen von Europa Press. Richterin María Luisa Segoviano Astaburuaga wurde zur Berichterstatterin des Garantiegerichts ernannt, die sich mit dieser Berufung befassen soll.
Konkret richtet sich die Beschwerde der Kammer gegen 16 Artikel des Gesetzes – konkret gegen den gesamten Inhalt oder einige Abschnitte der Artikel 3, 8, 9, 11, 15, 16, 18, 19, 27, 28, 29, 32, 33 , 34, 35 und 36 – sowie gegen die dritte Zusatzbestimmung, die erste Übergangsbestimmung, drei Abschnitte der ersten Schlussbestimmung und die vierte Schlussbestimmung.
Die andalusische Regierung stimmte zu, diese Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz 12/2023 vom 24. Mai über das Recht auf Wohnen einzureichen, nachdem sie die positive Stellungnahme des Beirats eingeholt hatte, die, wie der Vorstand damals betonte, mit der Stellungnahme von übereinstimmte Den juristischen Diensten der autonomen Exekutive zufolge greift die Herrschaft der spanischen Regierung „in die ausschließlichen Befugnisse bezüglich des Wohnungsbaus ein, die im Autonomiestatut Andalusiens enthalten sind“.
Um gegen dieses Gesetz der Regierung von Pedro Sánchez Berufung einzulegen, geht die Junta de Andalucía daher von der Prämisse aus, dass „der Staat keine Gesetze erlassen kann, nicht einmal in ergänzender Weise, in Fragen des Wohnungsbaus“, und schlägt aus dieser Überlegung heraus Folgendes vor: Anfechtung vor dem Verfassungsgericht „aller im Landeswohnungsgesetz enthaltenen Regelungen rund um das Konzept des geschützten Wohnraums, des bezahlbaren Wohnraums mit Anreizen, der großen Gabelung und des öffentlichen Parks“.
Daher geht der Vorstand davon aus, dass „die Grenzen von Artikel 3, wo die Definitionen dieser Konzepte enthalten sind, sowie ihrer späteren Entwicklung in den Artikeln 9 (Abschnitt e), 16, 27, 28, 29, 32, 33 überschritten wurden.“ , 34, 35 und 36 sowie in der ersten Übergangsbestimmung“.
„Die Regelung des staatlichen Wohnungsgesetzes in diesen Artikeln ist so vollständig und abgeschlossen, dass sie dem regionalen Gesetzgeber, der in dieser Angelegenheit zuständig ist, keine Regelungslücke lässt“, so die andalusische Regierung, als sie sich im Juli bereit erklärte, diese Berufung einzureichen . vom letzten Jahr.
Gegen die Artikel 8 – Abschnitte a und c – und 11.1 – Abschnitt e – des Gesetzes legte die Kammer ebenfalls Berufung ein, da sie „die Rechte und Pflichten von Hausbesitzern und ihren rechtlichen Status regeln, was im Lichte der Rechtsprechung in der Verantwortung liegt.“ der Autonomen Gemeinschaft, die dafür verantwortlich ist, die durch diese Gesetzgebung geschützten Interessen zu wahren und die mit dem Eigentum verbundenen Beschränkungen festzulegen“, behauptet die andalusische Regierung.
Das Landeswohnungsgesetz enthält auch die Regelung, „belastete Gebiete“ (Artikel 18, Abschnitte 2, 3 und 4) oder „Großbesitzer“ (Artikel 19, Abschnitt 1 zweiter Absatz und 3) zu deklarieren, was der Meinung nach der Fall ist der andalusischen Regierung stellen „einen direkten Eingriff in die ausschließlichen Befugnisse der autonomen Gemeinschaften in Fragen des Wohnungs- und Eigentumsrechts“ dar.
In diesem Abschnitt beanstandet die andalusische Regierung auch die dritte Zusatzbestimmung, die die Kriterien zur Identifizierung belasteter Wohnmarktgebiete überprüft; und die erste Schlussbestimmung des Landesgesetzes in ihren Abschnitten 1.3, 3 und 6.
Die Beschwerde der Kammer umfasst auch die Anfechtung von Artikel 15.1 (Abschnitt e) und der vierten Schlussbestimmung des staatlichen Standards, die sich auf Fragen wie den Prozentsatz der Reservierung von Wohnungen beziehen, die einer öffentlichen Mietschutzregelung unterliegen, und Reservierungen in Gebieten, für die der Wohnungsmarkt angespannt ist der Bau und die Verwaltung von Sozial- oder Gemeinschaftswohnungen.
Nach Ansicht der Junta-Regierung verstoßen diese Abschnitte gegen Artikel 56.3 und 5 des Autonomiestatuts Andalusiens bezüglich der ausschließlichen Zuständigkeit in Fragen der Raumplanung und Stadtplanung.