SEVILLA, 15. April. (EUROPA PRESS) –
Das Gericht von Sevilla hat die Akten zu den Begnadigungsanträgen des ehemaligen sozialistischen Präsidenten der Junta de Andalucía José Antonio Griñán und sieben weiterer ehemaliger Beamter der Regionalverwaltung vervollständigt, die wegen Unterschlagung im „speziellen Finanzierungsverfahren“ zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden von betrügerischen Arbeitsregulierungsakten (ERE), die mit regionalen Mitteln finanziert werden; Übermittlung dieser Dokumente mit dem dazugehörigen Bericht an das Justizministerium, das hierüber eine Entscheidung treffen muss.
Dies teilte das Kommunikationsbüro des Obersten Gerichtshofs von Andalusien (TSJA) am Montag mit und stellte fest, dass die vom Gericht erstellten Berichte weder der Staatsanwaltschaft noch den Parteien mitgeteilt, sondern nur an das Ministerium weitergeleitet wurden der Gerechtigkeit. .
Nachdem sich die Staatsanwaltschaft diesen Begnadigungsanträgen schließlich widersetzte, erließ die Erste Abteilung des Gerichtshofs von Sevilla als das ursprüngliche Urteil in diesem Fall eine Reihe organisatorischer Maßnahmen in Bezug auf jeden dieser acht Verurteilten Dabei ist ihm klar geworden, dass er die Akte, für deren Erstellung er in jedem Fall zu den Begnadigungsanträgen verantwortlich war, einschließlich seines eigenen Berichts, „vervollständigt“ hat und diese Akten an das Justizministerium übermittelt hat.
Die erste Kammer des Gerichts musste vor dem Justizministerium insbesondere über die Anträge von acht der neun ehemaligen sozialistischen Führer der Junta de Andalucía entscheiden, die eine Begnadigung ihrer jeweiligen Haftstrafen wegen Unterschlagung im Finanzierungsmechanismus beantragt hatten von betrügerischen arbeitsrechtlichen Akten.
Dies ist José Antonio Griñán, der zu sechs Jahren und einem Tag Gefängnis verurteilt wurde, dessen Haftstrafe jedoch aufgrund seines Prostatakrebses und gemäß Artikel 80.4 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt wurde; der ehemalige sozialistische Arbeitsminister Antonio Fernández mit einer Haftstrafe von sieben Jahren, elf Monaten und einem Tag; ehemalige Finanzministerin Carmen Martínez Aguayo zu sechs Jahren und zwei Tagen Gefängnis verurteilt; der ehemalige sozialistische Innovationsminister Francisco Vallejo, zu sieben Jahren und einem Tag Gefängnis verurteilt; der ehemalige stellvertretende sozialistische Arbeitsminister Agustín Barberá, zu sieben Jahren und einem Tag Gefängnis verurteilt; der ehemalige stellvertretende Innovationsminister Jesús María Rodríguez Román, zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt; der ehemalige Generaldirektor von IFA/IDEA Miguel Ángel Serrano, zu sechs Jahren, sechs Monaten und einem Tag Gefängnis verurteilt; und der ehemalige sozialistische Minister für Beschäftigung und technologische Entwicklung José Antonio Viera, zu sieben Jahren und einem Tag Gefängnis verurteilt, der nach mehreren Monaten Haft aus gesundheitlichen Gründen dennoch die dritte Stufe der Haft genießt.
Derzeit verbüßen alle von ihnen Haftstrafen, mit Ausnahme von Griñán, dessen Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, und Viera, die sich im Gefängnis dritten Grades befindet.
Was den ehemaligen Generaldirektor für Arbeit der Junta de Andalucía Juan Márquez betrifft, der in diesem Fall ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, wird der Oberste Gerichtshof vor dem Justizministerium über seinen Antrag auf Begnadigung gegen seine Gefängnisstrafe entscheiden, da nach dem erstes Urteil des ersten Abschnitts des Gerichts, das zu einer Disqualifikation bzw. Disqualifikation und Haftstrafe für 19 der 21 vor Gericht gestellten ehemaligen hochrangigen sozialistischen Beamten führte; Der Oberste Gerichtshof hob den ursprünglichen Beschluss teilweise auf und reduzierte Márquez‘ Haftstrafe auf drei Jahre, eine Strafe, die derzeit zur Bewährung ausgesetzt ist.
Die Staatsanwaltschaft stellt in Bezug auf die Begnadigungsanträge von Griñán, Antonio Fernández, Carmen Martínez Aguayo, Francisco Vallejo, Agustín Barberá, Jesús María Rodríguez Román, Miguel Ángel Serrano und José Antonio Viera fest, dass die Begnadigung „nur ausnahmsweise mit Zwecken gerechtfertigt ist, die …“ Abhilfe schaffen „Situationen, die als Folge der strikten und unvermeidlichen Rechtsanwendung als notorische Ungerechtigkeit gelten“ oder Fälle, „in denen die Vollstreckung der Strafe nicht mehr die Funktion der Resozialisierung erfüllen würde“, da nach Angaben des Staatsministeriums „die Eine detaillierte Analyse der in den einzelnen Abschnitten vorgebrachten Argumente zur Begründung des Antrags auf teilweisen Erlass der verhängten Strafen, ein Antrag, der auf den in Artikel 11 des Begnadigungsgesetzes vorgesehenen Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit gestützt wird, zeigt, dass keiner von ihnen hängt mit der Natur und dem Zweck des Begnadigungsinstituts und seiner Regulierungsnorm zusammen.
Angesichts der Argumente, die in dem von Griñáns Familie formalisierten Begnadigungsantrag enthalten sind, „ausdrücklich aus Gründen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit“, da er bereits 78 Jahre alt ist, verweist er auch auf seinen „tadellosen Lebensweg“ und das „nach mehr als 40 Jahren im öffentlichen Dienst“. er hat aufgrund seiner höchsten Verantwortung nie eine andere Vergütung als sein Gehalt als Beamter erhalten“ und auch keine „persönliche oder familiäre Bereicherung“ erfahren; Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass „das von der verurteilten Person begangene kriminelle Verhalten im abstrakten Rahmen der im Strafrecht vorgesehenen Ausweitung der Strafen für Straftaten, die einer Verurteilung bedürfen und für die keine eigene wirtschaftliche Untersuchung erforderlich ist, gerecht verfolgt wird.“ Anreicherung.“
In diesem Sinne erinnert die Staatsanwaltschaft daran, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs, mit dem die Kassationsbeschwerden dieser Angeklagten gegen die ursprüngliche Verurteilung der Ersten Kammer des Gerichts abgelehnt wurden, feststellt, dass „nicht der persönliche Vorteil des Entführers erforderlich ist, sondern vielmehr sein eigener.“ Handlungen mit der Absicht, irgendeinen Nutzen zu erzielen, auch wenn es sich nicht um Eigentum handelt, auch wenn sich die Gewinnabsicht auf den Nutzen eines Dritten bezieht.
Darüber hinaus warnt die Staatsanwaltschaft als Antwort auf die in der Begnadigungsforderung behaupteten Argumente der „Ehrlichkeit und Ehrlichkeit“, dass das Urteil auf „die schwersten innerhalb der Verwaltung begangenen Verbrechen mit einem offensichtlichen und eklatanten Verstoß gegen die Redlichkeit“ zurückzuführen sei die Ausübung öffentlicher Ämter“. „Es darf nicht vergessen werden, dass während der Amtszeit des Angeklagten Haushaltsmittel für die Gewährung illegaler Hilfen in Höhe von mehr als 427 Millionen Euro zur Verfügung standen“, betont das Staatsministerium.
Daher kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass „das angeklagte Verhalten nicht ohne eine strafende Reaktion durch die teilweise Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe gelassen werden kann, ein Anspruch, der über den Ausnahmecharakter hinausgeht, der die Gnade der Begnadigung ausmacht. In diesem Szenario sind die Vergeltungszwecke, Die Verhinderung und Wiedergutmachung von Strafen rechtfertigen oder ermöglichen die Gewährung einer Begnadigung nicht. teilweise“.
Abschließend erinnert die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben noch einmal daran, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs, mit dem die Kassationsbeschwerden dieser acht Verurteilten abgelehnt wurden, die typische Art der diesen ehemaligen Führern der Junta de Andalucía zugeschriebenen Unterschlagung als „politische Korruption“ definiert.