BRÜSSEL, 23. April (EUROPA PRESS) –

Die Plenarsitzung des Europäischen Parlaments hat an diesem Dienstag grünes Licht für die Verordnung gegeben, die die Vermarktung von unter Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt verbietet.

Das Europäische Parlament hat die neue Regelung mit 555 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 45 Enthaltungen angenommen. Der Text muss nun noch vom Rat endgültig offiziell genehmigt werden, und dann müssen die Mitgliedstaaten in drei Jahren mit der Umsetzung beginnen.

Die Mitgesetzgeber haben bereits im März vereinbart, dass die Kommission zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verordnung eine Datenbank einrichten wird, die regelmäßig aktualisierte und überprüfbare Informationen über die Risiken von Zwangsarbeit enthält, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, die zur Unterstützung der Arbeit dienen werden der zuständigen Behörden bei der Beurteilung möglicher Verstöße gegen die Vorschriften.

Die Verordnung legt klare Kriterien fest, die von der Gemeindeverwaltung und den zuständigen nationalen Behörden bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Dazu gehören das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit; die Menge oder das Volumen der vermarkteten Produkte; der Anteil der Produktteile, die im Endprodukt wahrscheinlich mit Zwangsarbeit hergestellt werden, und die Nähe der Wirtschaftsakteure zu mutmaßlichen Zwangsarbeitsrisiken in ihrer Lieferkette.

Hersteller verbotener Produkte müssen ihre Produkte aus dem EU-Binnenmarkt zurückziehen und sie spenden, recyceln oder vernichten, außerdem sind Geldstrafen für Unternehmen vorgesehen, die sich nicht an die Vorschriften halten. Die Produkte dürfen jedoch möglicherweise wieder in den EU-Binnenmarkt zurückkehren, sobald das Unternehmen Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert.

Die Kommission wird dafür zuständig sein, Untersuchungen außerhalb des EU-Gebiets zu leiten, während bei Feststellung der Risiken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Aufgabe der zuständigen nationalen Behörde obliegt und die Wirtschaftsakteure überhaupt gehört werden können Phasen der Untersuchung.

Finden die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen diese Verordnung neue Erkenntnisse über mutmaßliche Zwangsarbeit, müssen sie andere Mitgliedstaaten informieren, sofern die mutmaßliche Zwangsarbeit auf dem Hoheitsgebiet dieses Landes stattfindet. Ebenso müssen sie die Kommission informieren, wenn ein Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU vorliegt.

Die endgültige Entscheidung, ein durch Zwangsarbeit hergestelltes Produkt zu verbieten, vom Markt zu nehmen und zu entsorgen, wird von der Behörde getroffen, die die Untersuchung geleitet hat, und die von einer nationalen Behörde getroffene Entscheidung wird in allen anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung angewendet.

Besteht das Risiko der Lieferung kritischer Produkte, die mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, kann die zuständige Behörde beschließen, die Bereitstellung nicht vorzuschreiben und stattdessen den Wirtschaftsteilnehmer anzuweisen, das Produkt zurückzuhalten, bis er nachweisen kann, dass es in seinem Betrieb keine weitere Zwangsarbeit gibt jeweiligen Lieferketten.

Wenn ein Teil des Produkts, der gegen diese Regelung verstößt, austauschbar ist, gilt die Rücknahmeanordnung nur für den betreffenden Teil. Wenn beispielsweise ein Teil eines Autos mit Zwangsarbeit hergestellt wird, muss dieser Teil weggeworfen werden, nicht jedoch das gesamte Auto. Wenn die Tomaten, aus denen die Soße hergestellt wird, jedoch mit Zwangsarbeit hergestellt werden, muss das gesamte Produkt weggeworfen werden weggeworfen werden.