BRÜSSEL, 18. Ene. (EUROPA PRESSE) –

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat an diesem Donnerstag entschieden, dass es gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein Unternehmen eine finanzielle Entschädigung für die Tage des Jahresurlaubs verweigert, die ein Arbeitnehmer nicht genießen konnte, wenn er sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet Beziehung; Gleichzeitig warnt er davor, dass ein solches Recht nicht rein wirtschaftlichen Fragen wie der Ausgabenkontrolle untergeordnet werden darf.

Der Fall ist eine Reaktion auf die Klage eines italienischen Beamten, der sein verantwortungsvolles Amt in einem Stadtrat niedergelegt hatte, um von der vorzeitigen Pensionierung zu profitieren, und eine Entschädigung für nicht genommene 79 Tage bezahlten Jahresurlaub beantragte.

Der betreffende Stadtrat lehnte eine solche Entschädigung ab und berief sich dabei auf die italienische Gesetzgebung für öffentliche Bedienstete. Das mit dem Fall befasste Gericht wandte sich jedoch an Luxemburg, weil es Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie hatte.

In diesem Zusammenhang stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gesetz entgegensteht, das die Zahlung einer finanziellen Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage an einen Arbeitnehmer verbietet.

Das Recht der Arbeitnehmer auf bezahlten Urlaub umfasst auch deren möglichen Ersatz durch eine finanzielle Entschädigung, und dies darf, so warnt das europäische Urteil, „nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen“ wie der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben untergeordnet werden.

Der EuGH stellt jedoch fest, dass das Ziel, das mit den organisatorischen Bedürfnissen des öffentlichen Arbeitgebers für eine rationelle Planung der Urlaubszeit verbunden ist, tatsächlich dem Zweck der Richtlinie entspricht, der darin besteht, den Arbeitnehmern Erholung zu ermöglichen und gleichzeitig die Freude an ihren Urlaubstagen zu fördern .

Aus diesem Grund sieht das Urteil vor, dass der Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen bezahlten Urlaub nur dann im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer bewusst darauf verzichtet, seine Urlaubstage zu genießen, obwohl der Arbeitgeber dies getan hat Wir haben Sie dazu ermutigt, indem wir Sie auf das Risiko hingewiesen haben, dass diese nach einer gewissen Zeit verloren gehen.