LOGROÑO, 29. Januar. (EUROPA PRESS) –

Der Hausmeister, der zugab, unerlaubt das Haus eines Nachbarn betreten zu haben, akzeptierte eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten und 20 Tagen sowie eine Geldstrafe von 1.280 Euro und zahlte zusätzlich 1.000 Euro als zivilrechtliche Haftung an den Eigentümer der Immobilie, die er bereits bezahlt hatte.

Eine Vereinbarung, die den Angeklagten daran hinderte, sich einer Volksjury zu stellen, und die die Parteien letzte Woche getroffen hatten und die heute vom Provinzgericht La Rioja ratifiziert wurde.

Der Staatsanwalt forderte in seinem ersten Bericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie eine Entschädigung von tausend Euro für moralische Schäden von einem Hausmeister, der aus Untreue wiederholt ohne Erlaubnis das Haus eines Nachbarn betreten hatte.

Der Angeklagte, A.G.C., zum Zeitpunkt der Ereignisse 46 Jahre alt und ohne Vorstrafen, sollte an diesem Montag, dem 29. Januar, vor einer Jury wegen Einbruchdiebstahls verhandelt werden.

Obwohl es aufgrund der Art des Verbrechens erforderlich ist, dass eine Jury eingesetzt wird, um zu entscheiden, ob er schuldig ist oder nicht, haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung eine Konformitätsvereinbarung getroffen, was bedeutet, dass der Angeklagte den Sachverhalt anerkennt und dies daher nicht erforderlich ist eine Jury bilden.

Der Anklageschrift zufolge drang A.G.C. als Hausmeister einer Urbanisation in Albelda zwischen dem 21. und 30. September 2021 in eines der Häuser ein, den Zweitwohnsitz des Eigentümers, wohlwissend, dass er dazu keine Erlaubnis hatte.

Es kommt vor, dass ihm der Eigentümer des Hauses vor dreizehn Jahren die Schlüssel hinterlassen hat, um Verfahren wie die Energieablesung oder andere notwendige Situationen zu ermöglichen.

Bei dieser Gelegenheit betrat er die Wohnung mindestens viermal, da er die ursprünglich erteilte Genehmigung überschritten hatte und sich bewusst war, dass er nicht berechtigt war, ohne dass es einen Vorfall gab, der eine Meldung oder Benachrichtigung des Eigentümers rechtfertigte.

Der Angeklagte wurde durch die in der Wohnung installierten Überwachungskameras vom Geschädigten identifiziert, der sich über diese Ereignisse beklagte.

Für den Staatsanwalt handelte es sich bei den geschilderten Vorfällen um ein fortgesetztes Einbruchsdelikt mit dem erschwerenden Umstand des Vertrauensmissbrauchs.