Das resultierende Unternehmen würde einen seiner operativen Hauptsitze in Katalonien haben
Der Firmenname und die Marke wären die von BBVA, die Verwendung der Marke Banco Sabadell könnte jedoch beibehalten werden.
MADRID, 1. Mai. (EUROPA PRESS) –
BBVA schlägt eine Fusion durch Aufnahme der Banco Sabadell mit einem Umtausch von 1 neu ausgegebenen BBVA-Aktie für jeweils 4,83 Aktien der Banco Sabadell vor, unter der Annahme, dass keines der Unternehmen Dividenden, Rücklagen oder andere Ausschüttungen an seine jeweiligen Aktionäre vornehmen würde.
BBVA hat der National Securities Market Commission (CNMV) den an den Vorstand von Sabadell gesendeten Brief mit dem Vorschlag für die mögliche Fusion beider Unternehmen übermittelt.
In dem Schreiben heißt es, dass BBVA den Umtausch von Banco-Sabadell-Aktien durch die Ausgabe neuer Stammaktien begleiten wird, deren Zeichnung den Inhabern von Banco-Sabadell-Aktien vorbehalten ist und für die im Übrigen eine Zulassung zum Handel am spanischen Fortlaufenden Markt beantragt wird Märkte, an denen seine Aktien notiert sind.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass drei Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats der Banco Sabadell, die im gegenseitigen Einvernehmen beider Parteien ausgewählt werden, zum Zeitpunkt der Aufnahme als nicht geschäftsführende Direktoren in den Verwaltungsrat der BBVA vorgeschlagen werden die Fusion.
Einer dieser Direktoren würde als einer der Vizepräsidenten des BBVA-Verwaltungsrates vorgeschlagen.
Das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen würde einen seiner operativen Hauptsitze der Gruppe in Katalonien haben, der im Unternehmenszentrum der Banco Sabadell in Sant Cugat eingerichtet würde.
Der Firmenname und die Marke wären die von BBVA, obwohl die Verwendung der Marke Banco Sabadell zusammen mit der Marke BBVA in den Regionen oder Unternehmen beibehalten werden könnte, an denen sie möglicherweise ein relevantes kommerzielles Interesse hat, wie im Schreiben dargelegt.
Der Zusammenschluss bedarf der Einholung entsprechender Genehmigungen bzw. Nichteinspruchserklärungen der zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere der Genehmigung des Leiters des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Betriebe) und der zuständigen Wettbewerbsbehörden (insbesondere der Nationalen Markt- und Wettbewerbskommission).