GIJÓN, 5. März (EUROPA PRESS) –

Die Staatsanwaltschaft der Region Gijón beantragt Haftstrafen für zwei Angeklagte des Drogenhandels in einer Bar in Gijón. Die mündliche Verhandlung ist für kommenden Mittwoch um 10:00 Uhr in der achten Abteilung des Provinzgerichts von Asturien mit Sitz in Gijón geplant.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft erschienen am 15. Februar 2020 gegen 15:00 Uhr Agenten des Nationalen Polizeikorps in der Magnus-Blikstad-Straße, alarmiert von einer anonymen Person.

Dort angekommen beobachteten die Agenten den Angeklagten 1 (1985) vor einer Bar, der, als er die Agenten sah, schnell das Lokal betrat.

Bei der Durchsuchung des Angeklagten fand die Polizei in seinem Besitz und in seiner Hose zehn Stücke Cannabisharz mit einem illegalen Marktwert von 60,07 Euro, die der Angeklagte gegen Geld an Dritte abgeben musste.

In der Bar befand sich auch der andere Angeklagte, geboren 1986 in Marokko, der an verschiedenen Orten in der Bar folgende Substanzen aufbewahrt hatte: unter einigen Getränkedosen 4,02 Gramm Kokain mit einem Wert von 49,4 % und einem Preis im illegalen Handel von 539,02 Euro; und in einer Tasse Kaffee 29,64 Gramm Cannabisharz mit einem Schwarzmarktpreis von 166,87 Euro.

Ebenso fanden die Beamten in der Bar zwei Plastiktüten sowie acht Paracetamol-Tabletten, die normalerweise zum Mischen von Betäubungsmitteln verwendet werden.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass es sich bei den Taten um ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit bei Substanzen handelt, die schwere Gesundheitsschäden verursachen, und um ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit bei Substanzen, die keine ernsthaften Gesundheitsschäden verursachen, beides Artikel 368 des Strafgesetzbuchs.

Ebenso ist der zweite Angeklagte der Ansicht, dass er als Täter des Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Substanzen, die schwere Gesundheitsschäden verursachen, und des ersten Angeklagten des Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit durch Substanzen, die diese nicht verursachen, verantwortlich ist.

Es beantragt daher, den Angeklagten zu 2) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 1.500 Euro zu verurteilen, mit subsidiärer persönlicher Haftung von einem Tag Freiheitsberaubung je 50 Euro, die nicht gezahlt werden.

In diesem Fall ist es wichtig, dass die Freiheitsstrafe durch eine Ausweisung aus dem Staatsgebiet mit einem ausdrücklichen Rückkehrverbot für 6 Jahre ersetzt wird.

Für den ersten Angeklagten beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren und eine Geldstrafe von 100 Euro mit subsidiärer persönlicher Haftung von einem Tag Freiheitsberaubung für jeweils 50 Euro, die nicht gezahlt werden.