Er sagt, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil es „den Bankrott des Grundsatzes der Gewaltenteilung“ und des Rechts auf Gleichheit darstelle
Die Mehrheit des Finanzrats, bestehend aus den gewählten Mitgliedern der Vereinigung der Staatsanwälte (AF), hat sich gegen die Entscheidung des Generalstaatsanwalts Álvaro García Ortiz ausgesprochen, der Behörde des öffentlichen Ministeriums zweimal die Übermittlung eines Berichts zu verweigern an den Senat zum Amnestiegesetz, weshalb dieser einen eigenen Entwurf ausgearbeitet hat, der im Gegensatz zu dem Vorschlag steht, der versucht, ein Jahrzehnt der „Procés“ zu vergeben, in dem er warnt, dass die Norm verfassungswidrig sei, weil sie gegen die Gewaltenteilung verstoße.
„Wir können die Argumente des Generalstaatsanwalts in den Mitteilungen an den Präsidenten des Senats vom 25. Januar und 8. April nicht teilen“, weisen die sechs Mitglieder in einer Erklärung darauf hin, dass sie Garcías Argumentation gegenüber dem Finanzamt ablehnen Der Rat ist nicht befugt, das Oberhaus zu informieren.
Die Unterzeichner beschämen den Leiter des Staatsministeriums dafür, dass er auf die Anfrage des Senats nicht reagiert und den Finanzrat „wochenlang“ nicht benachrichtigt hat. Nach Angaben der Mitglieder forderten sie, sobald sie davon erfuhren, die Bearbeitung der Petition, die Ernennung eines Berichterstatters und die Erstellung und Genehmigung eines Berichts zum Amnestiegesetz.
„Da sie von García Ortiz keine Antwort erhalten hatten“, schrieben die Mitglieder der Vereinigung der Staatsanwälte einen Berichtsentwurf zum Amnestiegesetz. In dem von Europa Press zusammengestellten Text behaupten die Mitglieder, dass die Norm verfassungswidrig sei, da sie verstehen, dass „sie den Bankrott des Grundsatzes der Gewaltenteilung als strukturelles Element der Rechtsstaatlichkeit voraussetzt“. Und sie fordern, dass die Debatte über diesen Bericht in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 25. April aufgenommen wird.
In dem Entwurf, den sie im besagten Plenum genehmigen wollen, behaupten die sechs Mitglieder des konservativen Flügels, dass die Amnestie einen „illegitimen und verfassungswidrigen Eingriff der Legislative in die Befugnisse, die ausschließlich der Judikative vorbehalten sind“, impliziere.
Darüber hinaus betonen sie, dass die Verfassung „die Form der Amnestie nicht ausdrücklich anerkennt“, so dass – ihrer Meinung nach – „die bloße Genehmigung eines Gesetzestextes dieser Art durch das Parlament, unabhängig von einer Verfassungsbestimmung, die diese Befugnis anerkennt, dies tun wird.“ offensichtlich verfassungswidrig sein“.
Für die sechs AF-Mitglieder wird die „Verfassungswidrigkeitsdiagnose“ einer solchen Gesetzesinitiative „noch verschärft, wenn die Entscheidung zur Amnestie bestimmter Personen nicht einem Ideal der ‚Gerechtigkeit‘, sondern einem Grund anerkannter Notwendigkeit folgt.“ Situation, um eine staatliche Investitur Wirklichkeit werden zu lassen.
Ebenso betonen sie, dass in diesem Fall „der Faktor der mangelnden demokratischen Legitimität der Gesetze der Diktatur, der die Genehmigung der vorverfassungsmäßigen Amnestie von 1977 rechtfertigte“, nicht vorliege. Sie bestehen darauf, dass die Gewährung einer solchen Begnadigung „einen politisch-gesellschaftlichen Kontext des Übergangs von einem diktatorischen oder autokratischen Regime zu einem demokratischen erfordert“.
Auf den 160 Seiten, in denen die Unterzeichner ihre Argumente darlegen, betonen sie auch, dass eine Begnadigung des „procés“ eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz bedeuten würde.
„Wenn die Amnestie auf einem reinen Grund des politischen Zusammenlebens beruht, der bestimmten Bürgern vorübergehend durch die bloße Tatsache des Erreichens einer politischen Einigung (in diesem Fall einer Investitur) zugute kommen kann, verstößt die so gewährte Amnestie eindeutig gegen das Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz“, fügen sie hinzu.
In diesem Punkt behaupten sie auch, dass „eine Amnestie nicht erforderlich ist, um die gewünschte Rechtswirkung zu erzielen“, da sie der Ansicht sind, dass diese „durch eine Reform des Strafgesetzbuchs oder durch eine Begnadigung erreicht werden kann“. Daher bekräftigen sie, dass die Maßnahme „einen unverhältnismäßigen Opfer grundlegender Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit bedeutet, um einen angeblichen Vorteil aus zweifelhaften Errungenschaften wie „Koexistenz“ oder „Befriedung“ zu erlangen.
Sie sehen das Gesetz im Widerspruch zum EU-Recht
Ebenso argumentieren die Mitglieder, dass die Amnestie wiederum den Grundsätzen der Rechtssicherheit widerspreche und eine „Denaturalisierung des Rechts als allgemeine Regel“ darstelle. Und sie behaupten, dass dies „im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union“ und den „internationalen Verpflichtungen Spaniens im Kampf gegen Korruption“ stehe.
Die Vertreter des Verbandes der Staatsanwälte betonen, dass „die Einbeziehung der Tatbestände Untreue und Terrorismus den Gesetzentwurf zu einem EU-rechtswidrigen Gesetzgebungsinstrument macht.“
In diesem Sinne wird auch betont, dass der internationale Rechtsrahmen – einschließlich des der Europäischen Union – „eine Reihe von Mindeststandards festlegt, die in die Strafgesetzgebung der Staaten übernommen werden müssen und die Unterschiede in Bezug auf eine bestimmte ideologische Ausrichtung nicht berücksichtigen.“ oder eine Politik, die ein solches Verhalten offenbar rechtfertigt.“