MERIDA, 9. Mai. (EUROPA PRESS) –
Die Regierung der Extremadura wird ein Register öffentlicher und privater Ärzte erstellen, die sich aus Gewissensgründen gegen den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in der Gemeinde wehren.
Die Maßnahme ist in einem bereits ausgearbeiteten Dekretentwurf enthalten und befindet sich in der Phase der vorherigen öffentlichen Konsultation und Vorlage von Vorschlägen.
Konkret handelt es sich um den Dekretentwurf des Ministeriums für Gesundheit und soziale Dienste, der die Bereitstellung eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs in Extremadura regelt und das Register der Abtreibungsverweigerer aus Gewissensgründen erstellt, das auf dem Transparenzportal des Gremiums veröffentlicht und von Europa Press gesammelt wird .
Sobald das Dekret genehmigt ist, wird daher das Register der Gesundheitsdienstleistenden für Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen für die direkte Intervention in der Praxis des freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs sowohl im Bereich der öffentlichen als auch der privaten Gesundheit in Extremadura eingerichtet und der Generaldirektion zugeordnet verantwortlich für die Gesundheitsqualität.
Der Zweck des Registers besteht darin, der Gesundheitsverwaltung der Extremadura Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese „eine angemessene Verwaltung der Bestimmungen zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch“ gewährleisten kann. Die Erklärungen und Widerrufe der Kriegsdienstverweigerung zur Gewährung dieser Leistung werden darin protokolliert.
Auch das oben genannte Register unterliegt dem Grundsatz der „strikten Vertraulichkeit“.
Ebenso unterliegen die Verwaltung und der Betrieb der elektronischen Verarbeitung in jedem Fall den Bestimmungen des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember 2018 zum Schutz personenbezogener Daten und der Gewährleistung ihrer digitalen Rechte sowie der Allgemeinen Datenschutzverordnung 2016/679 (EU) vom 27. April 2016.
Zugriff auf das Register haben im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse die verantwortliche Person der Einrichtung, der sie zugewiesen ist, sowie die Verantwortlichen der Pflegedirektionen, der medizinischen Direktionen und der Pflegedirektionen der Primärversorgung und der Krankenhausversorgung der Gesundheitsbereiche , vorausgesetzt, dass zu seinen Aufgaben die Organisation oder Verwaltung der Bereitstellung eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs gehört, und zwar nur in Bezug auf die von diesen Direktionen abhängigen Angehörigen der Gesundheitsberufe.
Der Zugriff auf dieses Register durch private Zentren erfolgt über den Leiter der Einrichtung, der es zugeordnet ist, wenn die im vorherigen Abschnitt genannten Umstände eintreten.
Ebenso kann der Interessent selbst oder sein Vertreter hinsichtlich seiner eigenen Daten auf das Register zugreifen.
So legt der Dekretentwurf in Artikel 2 fest, dass „der Zugang zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch unter den günstigsten Bedingungen für den Schutz und die Wirksamkeit der Grundrechte der Frau, die den Eingriff beantragt, gewährleistet ist.“
Insbesondere „ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben, auf körperliche und moralische Unversehrtheit, auf Privatsphäre, auf Weltanschauungsfreiheit und auf Nichtdiskriminierung.“
Auf diese Weise „kann der Zugang zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch direkt auf Antrag der betroffenen Person oder über ihre gesetzlichen Vertreter erfolgen“, und „der Zugang oder die Qualität der Versorgung der Leistung wird durch die individuelle Ausübung der Leistung nicht beeinträchtigt.“ Recht auf Kriegsdienstverweigerung“.
Zu diesem Zweck wird der Gesundheitsdienst von Extremadura stets so organisiert sein, dass er das Gesundheitspersonal gewährleistet, das „für einen wirksamen und rechtzeitigen Zugang“ zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch erforderlich ist.
Ebenso wird das gesamte Gesundheitspersonal „vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch stets eine angemessene Behandlung und Pflege für Frauen bereitstellen, die diese benötigen.“
In diesem Sinne soll gewährleistet werden, dass die Bereitstellung eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs in Extremadura gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes 2/2010 vom 3. März über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch erfolgt In Durchführungsverordnungen werden einige notwendige Voraussetzungen für den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch festgelegt.
Konkret muss sie von einem Facharzt, vorzugsweise in der Geburtshilfe und Gynäkologie oder unter dessen Leitung durchgeführt werden; und dass es in einem Gesundheitszentrum „vorzugsweise öffentlich oder, falls dies nicht möglich ist, in einem akkreditierten privaten Zentrum“ durchgeführt wird.
Außerdem muss dies mit der schriftlichen Einwilligung der schwangeren Frau oder gegebenenfalls des gesetzlichen Vertreters gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 41/2002 vom 14. November, Grundregelung der Patientenautonomie und der Rechte des Patienten, durchgeführt werden Verpflichtungen in Bezug auf klinische Informationen und Dokumentation sowie im Gesetz 3/2005 vom 8. Juli über Gesundheitsinformationen und Patientenautonomie. Auf eine ausdrückliche Einwilligung kann in den in Artikel 9.2.b) bzw. 25.1.b) der oben genannten Gesetze vorgesehenen Fällen verzichtet werden.
Im Falle von Frauen mit Unterstützungsmaßnahmen zur Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit gelten die Bestimmungen von Artikel 9.7 des Gesetzes 41/2002 vom 14. November.
Andererseits sieht der Dekretentwurf vor, dass Frauen ihre Schwangerschaft ab dem 16. Lebensjahr freiwillig abbrechen können, ohne dass die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.
Für Minderjährige unter 16 Jahren gilt die Regelung gemäß Artikel 13bis Abschnitt 2 des Organgesetzes 2/2010 vom 3. März über sexuelle und reproduktive Gesundheit und freiwilligen Schwangerschaftsabbruch.
Außerdem kann die Schwangerschaft auf Wunsch der schwangeren Frau innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen abgebrochen werden.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Schwangerschaft aus medizinischen Gründen abgebrochen werden kann, wenn eine Reihe von Umständen eintreten.
Beispielsweise sollte die 22. Schwangerschaftswoche nicht überschritten werden und wenn eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Frau besteht und dies in einem vor dem Eingriff erstellten Gutachten eines anderen Facharztes als dem, der den Eingriff durchgeführt hat, festgestellt wird . oder direkt. Im Notfall aufgrund einer lebenswichtigen Gefährdung der Schwangeren kann auf die Stellungnahme verzichtet werden.
Außerdem darf die 22. Schwangerschaftswoche nicht überschritten werden, sofern das Risiko schwerwiegender Anomalien beim Fötus besteht und dies in einem vor dem Eingriff von zwei Fachärzten erstellten Gutachten angegeben wird, das nicht derjenige ist, der den Eingriff durchführt oder leitet.
Ebenso, wenn mit dem Leben unvereinbare fötale Anomalien festgestellt werden und dies in einem zuvor von einem anderen Facharzt als demjenigen, der den Eingriff durchgeführt hat, abgegebenen Gutachten festgestellt wird, oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine äußerst schwere und unheilbare Krankheit beim Fötus festgestellt wird. der Diagnose erstellt und von einem klinischen Komitee bestätigt.